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Zwischen den relativ weit auseinanderliegenden U-Bahn-Haltestellen Farmsen und Berne soll auf etwa halber Strecke bis Ende 2019 die neue U-Bahn-Haltestelle Oldenfelde gebaut werden. Rund 5.000 Einwohner in Berne (Wohngebiet Busbrookhöhe/Birckholtzweg) und im östlichen Bereich Oldenfeldes erhalten damit erstmals einen direkten Schnellbahnanschluss. Am 3. November 2016 beginnt mit der öffentlichen Auslegung der Planunterlagen die gesetzlich vorgeschriebene formelle Bürgerbeteiligung. Doch die HOCHBAHN hat mit der Bürgerbeteiligung informell bereits vor 1 ½ Jahren begonnen.

In drei Veranstaltungen mit jeweils 80 bis 100 Besucherinnen und Besuchern zwischen Mai 2015 und Juli 2016 wurden interessierte Bürgerinnen und Bürger umfänglich und transparent über das Vorhaben informiert und es wurden Optionen sowie Grenzen der Mitwirkung und Mitgestaltung dargestellt. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer äußerten neben Verbesserungsvorschlägen auch Kritik an der ihnen vorgestellten Planung, die in die zur Planfeststellung eingereichten Unterlagen größtenteils aufgenommen werden konnten.

In seiner Antwort auf eine Kleine Anfrage der Bürgerschaftsabgeordneten Ole Thorben Buschhüter (Rahlstedt) und Lars Pochnicht (Farmsen-Berne) sowie Martina Koeppen (alle SPD) und Martin Bill (Grüne) gibt der Senat nun eine Übersicht über die Ergebnisse der sogenannten informellen Bürgerbeteiligung.

„Die frühzeitige und umfassende Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger im Einzugsgebiet der neuen Haltestelle hat sich gelohnt. Die Planung hat von den Hinweisen und Anregungen der Bürger vor Ort profitiert“, so der Rahlstedter SPD-Bürgerschaftsabgeordnete Ole Thorben Buschhüter. „Auf Anregung der Anwohnerinnen und Anwohner wird nun beispielsweise eine 24 Stunden pro Tag geöffnete Unterführung errichtet, die den Zugang zur Haltestelle darstellt als auch eine neue Stadtteilverbindung in Ost-West-Richtung schafft“, erläutert Lars Pochnicht, SPD-Bürgerschaftsabgeordneter für Farmsen-Berne. Auch die Bahndammbegrünung als Lärmschutz, die Platzgestaltung im Bereich der Zuwege der Haltestelle und die genauen Bedarfe an Abstellplätzen für Fahrräder – insgesamt 125 Stück, davon 50 überdacht und 15 in einer Sammelschließanlage – gehen auf Vorschläge der Bürger zurück.

Es wurden auch Anregungen vorgebracht, die nicht planerisch berücksichtigt werden konnten. So wurden Schallschutzwände gewünscht. Diese waren nach entsprechenden rechnerischen Nachweisen und zusätzlichen Vergleichsmessungen aber nicht erforderlich, so der Senat in seiner Antwort.

„Bereits im März 2014 haben die Bürgerschaftsfraktionen von SPD und Grünen eine frühere und umfassendere Bürgerbeteiligung beim U-Bahn-Ausbau beschlossen, die bei der Planung der neuen U-Bahn-Haltestelle Oldenfelde erstmals zum Tragen gekommen ist“, so Buschhüter. „Mit diesem Modellverfahren wurden Standards für künftige Bauvorhaben wie den Bau des ersten U5-Abschnitts von Bramfeld in die City Nord gesetzt“, so Pochnicht. Künftig wird es ab der frühen Planung von Projekten zur U-Bahn-Erweiterung eine parallele Beteiligung der Bürger geben, die über den informellen Prozess bis zum Abschluss des Planfeststellungsverfahrens reichen wird.

Die öffentliche Auslegung des Plans endet am 2. Dezember 2016. Bis zwei Wochen danach können Einwendungen erhoben werden. Im Jahr 2017 wird der so genannte Planfeststellungsbeschluss angestrebt, so dass im Frühjahr 2018 mit den Bauarbeiten begonnen werden könnte. Die bauliche Fertigstellung soll dann im Herbst 2019 erfolgen, die Inbetriebnahme der neuen Haltestelle zum Fahrplanwechsel im Dezember 2019.

Die Bürgerbeteiligung wird mit dem Planfeststellungsbeschluss allerdings nicht abgeschlossen sein: Dann beginnt die Baustellenkommunikation, die es den Anwohnerinnen und Anwohnern ermöglicht, weiter ausführlich und aktiv mit dem Haltestellenbau befasst zu bleiben. Seitens der HOCHBAHN wird während der gesamten Bauzeit ein Ansprechpartner für die Belange der Anwohnerinnen und Anwohner benannt, kündigt der Senat an.


Schriftliche Kleine Anfrage “Neue U-Bahn-Haltestelle Oldenfelde” und Antwort des Senats vom 28. Oktober 2016 (Drucksache 21/6413): https://www.buergerschaft-hh.de/ParlDok/dokument/54940/neue-u-bahn-haltestelle-oldenfelde.pdf


Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger vom 28. Oktober 2016, Seite 1841, siehe http://www.luewu.de/anzeiger/docs/2297.pdf

Öffentliche Auslegung der Planunterlagen im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der U-Bahn-Haltestelle Oldenfelde

Die Hamburger Hochbahn AG (Vorhabensträgerin) be­absichtigt auf der Linie der U1 den Neubau der U­-Bahn­-Hal­testelle Oldenfelde. Die geplante Haltestelle wird sich zwi­schen den beiden bestehenden Stationen Farmsen und Berne im Bereich der Straßen Busbrookhöhe, Am Knill und Fünfstück befinden.

Der Neubau umfasst im Einzelnen die Herstellung des Haltestellenbauwerks mit Zugangsgebäude und Bahnsteig, eine Neutrassierung von Gleis 1 sowie die Anpassung der Trassierung von Gleis 2, eine Bahndammerweiterung, das Herstellen der äußeren Erschließung der Haltestelle sowie einer Bike+Ride­-Anlage und die Wiederherstellung der Grünanlage Am Knill.

Für diese Maßnahme hat die Vorhabensträgerin bei der als Anhörungs­- und Planfeststellungsbehörde zuständigen Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation die Plan­feststellung gemäß § 28 Absatz 1 des Personenbeförderungs­gesetzes (PBefG) beantragt.

Mit dem Vorhaben einschließlich der landschaftspflege­rischen Ausgleichs­- und Ersatzmaßnahmen einhergehen werden bau­-, anlage-­ und betriebsbedingte Beeinträchti­gungen benachbarter Areale und baulicher Anlagen durch unmittelbare Inanspruchnahmen (z.B. Grunderwerb oder bauzeitliche Flächennutzungen) oder mittelbare Auswir­kungen (z. B. Schalleinwirkungen aus Baulärm).

Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprü­fung nach dem UVPG für das Vorhaben nicht erforderlich ist. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Planfeststel­lungsbehörde auf Grund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kriterien keine erhebli­chen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Diese Feststellung ist gemäß § 3a Satz 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Über die Zulässigkeit des Vorhabens kann durch Planfest­stellungsbeschluss entschieden werden.

Die Planunterlagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, liegen samt den Unterlagen über die Umweltauswirkungen vom 3. November 2016 bis zum 2. De­zember 2016 zur Einsicht im Bezirksamt Wandsbek, Zen­trum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt, Schloß­garten 9 (Foyer), 22041 Hamburg (montags 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, dienstags 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr, donnerstags 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, freitags 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr), aus.

An Wochenenden sowie gesetzlichen Feiertagen ist das Bezirksamt Wandsbek geschlossen.

Diese Bekanntmachung dient auch der Benachrichti­gung der Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 des Ham­burgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) von der Auslegung des Plans.

Gemäß § 73 Absatz 4 HmbVwVfG kann jede Person, deren Belange durch das Vorhaben berührt wird, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis zum 16. Dezember 2016, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Planfeststellungsbehörde (Behörde für Wirtschaft, Ver­kehr und Innovation, Rechtsamt, Alter Steinweg 4, 20459 Hamburg) oder dem vorstehend genannten Bezirksamt Wandsbek Einwendungen gegen den Plan erheben. Die Erhebung von Einwendungen bei einer der genannten Stellen ist ausreichend. Die Versendung einer E­-Mail genügt nicht. Der Eingang von Einwendungen wird nicht schrift­lich bestätigt. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechts­behelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 HmbVwVfG einzulegen, können innerhalb der vorstehend angegebenen Einwendungsfrist Stellungnahmen zu dem Plan abgeben.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist, das heißt nach dem 16. Dezember 2016, sind alle Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sowie Stel­lungnahmen von Vereinigungen ausgeschlossen (§ 73 Ab­ satz 4 HmbVwVfG). Die Frist ist eine gesetzliche Frist und kann nicht verlängert werden. Maßgeblich für die Einhalttung der Frist ist das Datum des Eingangs der Einwendun­gen bei der Planfeststellungsbehörde oder dem Bezirksamt Wandsbek.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfäl­tigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind, gilt für das Planfeststellungsverfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit sei­nem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertre­ter bezeichnet ist, soweit er nicht von den Unterzeichnern als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Einwendungen, die die genann­ten Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten oder bei denen der Vertreter keine natürliche Person ist, können unberück­sichtigt bleiben; dasselbe gilt insoweit, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 HmbVwVfG).

Nach Ablauf der Einwendungsfrist können die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzei­tig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 HmbVwVfG, die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan sowie die Äußerungen zu den Um­weltauswirkungen mit der Vorhabensträgerin, den Behör­den, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, erörtert werden (§ 73 Absatz 6 HmbVwVfG, § 29 Absatz 1 a PBefG).

Soweit erörtert werden soll, wird der Erörterungstermin mindestens eine Woche vorher im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht. Die Behörden, die Vorhabensträgerin, diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnah­men abgegeben haben oder sich zu den Umweltauswirkun­gen geäußert haben sowie die Vereinigungen, die Stellung­ nahmen abgegeben haben, werden in diesem Fall von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn ver­handelt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmäch­tigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

Um auf die Einwendungen erwidern zu können, werden selbige der Vorhabensträgerin in nicht anonymisierter Form übermittelt.

Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und der Vorhabensträgerin von dem Erörterungstermin mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Be­nachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung er­setzt werden. Das Gleiche gilt für die Zustellung der Ent­scheidung über die Einwendungen (Planfeststellungsbe­schluss), wenn außer an die Vorhabensträgerin mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

Aufwendungen, die durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, durch die Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen oder durch die Teilnahme am Erörte­ rungstermin usw. entstehen, können nicht erstattet werden.

Sobald der Plan ausgelegt oder andere Gelegenheit gege­ben ist, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesent­lich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenom­men werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. Unzuläs­sige Veränderungen bleiben bei der Anordnung von Vor­kehrungen und Anlagen und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt (§ 28 a Absatz 1 PBefG).

Die Planunterlagen sowie allgemeine Informationen zum Anhörungsverfahren sollen ab dem Beginn der Ausle­ gung auch im Internet unter der Adresse http://www.hamburg.de/bwvi/np­planfeststellungsverfahren/ veröffentlicht werden. Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (§ 27 a Absatz 1 Satz 4 HmbVwVfG).

Hamburg, den 28. Oktober 2016

Die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation
– Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde –