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Auf Hamburgs öffentlichen Spielplätzen gilt ab sofort ein flächendeckendes Rauch- und Alkoholverbot. Am 23. Oktober 2019 hatte die Hamburgische Bürgerschaft eine entsprechende Änderung der „Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen“ beschlossen, die nun in Kraft getreten ist.

Bislang konnten die Bezirksämter für einzelne oder alle ihrer Spielplätze ein Rauch- und Alkoholverbot anordnen. Das Bezirksamt Wandsbek beispielsweise hatte davon aber nur für den Spielplatz Schemmannstraße in Volksdorf Gebrauch gemacht, auf allen anderen Spielplätzen gab es ein solches Verbot nicht. Mit der Änderung der Verordnung gilt nun einheitlich auf allen Hamburger Spielplätzen in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen: Rauchen und das Bereitstellen und der Konsum von Alkohol ist verboten.

Der Rahlstedter SPD-Bürgerschaftsabgeordnete Ole Thorben Buschhüter begrüßt die neue Regelung, an der er maßgeblich mitgewirkt hat: „Wo Kinder spielen, haben Alkohol und Zigaretten nichts verloren. Hamburgs Spielplätze müssen kindgerechte Orte sein, die zum Verweilen und Toben einladen. Mit der neuen Regelung wurde nun eine hamburgweit gültige einheitliche Regelung zum Rauch- und Alkoholverbot auf öffentlichen Spielplätzen geschaffen und der Flickenteppich an unterschiedlichen Regelungen beendet. So stellen wir eine gesundheitsfördernde Umgebung für die jüngsten Hamburgerinnen und Hamburger sicher.“

Das „Gesetz zur Änderung der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen“ ist am 5. November 2019 in Kraft getreten.


Weiteres Material:

Antrag der Fraktionen von SPD und Grünen „Einführung eines hamburgweiten Rauch- und Alkoholverbots auf öffentlichen Spielplätzen“ vom 22. Oktober 2019, Drucksache 21/18760: https://www.buergerschaft-hh.de/parldok/dokument/68400/einfuehrung_eines_hamburgweiten_rauch_und_alkoholverbots_auf_oeffentlichen_spielplaetzen.pdf

Gesetz zur Änderung der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen vom 30. Oktober 2019, Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 40 vom 4. November 2019, Seite 349: https://www.luewu.de/docs/gvbl/docs/2315.pdf