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Der Bebauungsplan-Entwurf Rahlstedt 127 für den Strukturerhalt und die Strukturentwicklung in Teilen von Oldenfelde, Neu- und Alt-Rahlstedt wird erneut öffentlich ausgelegt. Die Auslegung erfolgt, um mögliche Fehler zu beheben. Der Entwurf (zeichnerische Darstellung mit textlichen Festsetzungen und Begründung) wird in der Zeit vom 4. Januar 2016 bis einschließlich 4. Februar 2016 an den Werktagen (außer sonnabends) montags bis donnerstags zwischen 9 Uhr und 16 Uhr und freitags zwischen 9 Uhr und 14 Uhr im Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung des Bezirksamtes Wandsbek, Am Alten Posthaus 2, 22041 Hamburg, 4. Obergeschoss (Flur) öffentlich ausgelegt.

Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Rahlstedt 127 sollen insbesondere die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Erhalt der städtebaulichen Struktur der gewachsenen Wohngebiete, die überwiegend von einer aufgelockerten, teilweise villenartigen, straßenbegleitenden Bebauung geprägt sind, geschaffen werden. Zum Schutz vor städtebaulichen Fehlentwicklungen durch eine gebietsuntypische Bebauung soll insbesondere eine höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden sowie eine sich am Bestand orientierende überbaubare Grundfläche und Geschossigkeit bzw. Höhe der Gebäude als Höchstmaß festgesetzt werden. Gleichzeitig soll damit eine maßstäbliche städtebauliche Entwicklung unter Berücksichtigung der vorhandenen Bebauungsstruktur ermöglicht werden. Außerdem sollen in Teilbereichen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt Erhaltungsbereiche nach § 172 BauGB festgesetzt werden. Mit dem Bebauungsplan werden grünordnerische Festsetzungen getroffen.

Der Bebauungsplan Rahlstedt 127 ist ein sogenannter einfacher Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 3 BauGB, da Straßenverkehrsflächen nicht festgesetzt werden.

Bestandteile der ausgelegten Unterlagen sind der Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung, die umweltbezogenen Fachgutachten und die umweltbezogenen Stellungnahmen von Fachbehörden, Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit. Sie betreffen die Themen Lärmemissionen durch den Verkehr sowie Gewerbe- und Sportnutzung, Entwicklung des Verkehrsaufkommens, Altlasten, Gewässer- und Hochwasserschutz, Beschaffenheit der Böden, Grünbestand /Baumschutz und Artenschutz.

Es liegen mehrere Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit vor, die im Rahmen der beiden bereits vorangegangenen öffentlichen Auslegungen des Bebauungsplan-Entwurfes eingegangen waren. Sie beziehen sich auf den Lärmschutz, den Hochwasserschutz, die Tier- und Pflanzenwelt und auf besonders erhaltenswerte Gebäude im Hinblick auf die Schutzgüter Mensch, Wasser, Tiere und Pflanzen, Kultur- und sonstige Sachgüter.

Während der öffentlichen Auslegung können Anregungen zu dem ausliegenden Bebauungs­plan-Entwurf bei der genannten Dienststelle schriftlich oder zur Niederschrift abge­ge­ben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschluss­fassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 Absatz 2a der Verwal­tungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Die vollständige amtliche Bekanntmachung finden Sie im Amtlichen Anzeiger Nr. 99 vom 18. Dezember 2015, Seiten 2111 bis 2114: http://www.luewu.de/anzeiger/docs/2208.pdf