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Immer wieder taucht die Frage auf, ob eine Vollsignalisierung der Kreuzung Schöneberger Straße / Liliencronstraße / Kielkoppelstraße die Verkehrssituation für alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern verbessern könnte. Auf Beschluss der Bezirksversammlung Wandsbek hat die Polizei diesen Vorschlag geprüft – mit einem eindeutigen Ergebnis: Die Polizei hält eine Ampel an dieser Kreuzung für erforderlich, um Fußgängerinnen und Fußgängern das Querung zu erleichtern.

Die Polizei (zentrale Straßenverkehrsbehörde) schreibt in ihrer Stellungnahme:

“Die StVO und die dazu erlassene Verwaltungsvorschrift bestimmen, dass nur an Stellen, an denen die Verkehrsstärke hoch ist und für Fußgänger ein gesteigertes Risiko beim Überschreiten der Fahrbahn objektiv besteht, die Querung mittels einer besonderen Regelung ermöglicht werden soll. Dieses kann je nach Verkehrsstärke und -zusammensetzung mittels eines Fußgängerüberwegs (FGÜ) oder einer Fußgängerlichtzeichenanlage (FLZA) erfolgen. Die Einrichtung einer solchen Regelung hat zur Folge, dass der normalerweise geltende Vorrang des fließenden Verkehrs (vgl. § 25 Abs. 3 StVO) umgekehrt und zu einem Vorrang für Fußgänger wird. Dabei sind die besonderen Einschränkungen aus § 45 Abs. 9 StVO gesondert zu beachten und zu prüfen. 

Hiernach dürfen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, und zu diesen zählen auch FGÜ und FLZA, nur dort straßenverkehrsbehördlich angeordnet werden, wo es auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. 

Daneben muss die Straßenverkehrsbehörde bei der Einrichtung von FGÜ die Bestimmungen der „Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen“ (R-FGÜ 2001) beachten, damit die Verkehrssicherheit an einem solchen dauerhaft gewährleistet ist. 

Nach der R-FGÜ ist eine Anlage nur zulässig, wenn es die Fahrzeugbelastung der Straße zulässt und es das Fußgängeraufkommen erfordert (Spitzenstunde des Fußgängerverkehrs mindestens 50 – 100 Fußgänger und zugleich höchstens 600 – 750 Fahrzeuge). Eine Signalanlage wird in der Regel dann eingesetzt, wenn die Frequentierung dies erforderlich macht. 

Die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats (PK) 38 hat an unterschiedlichen Tagen und zu unterschiedlichen Zeiten die Querungszahlen erhoben. 

Es wurde festgestellt, dass zu unterschiedlichen Tageszeiten an der benannten Örtlichkeit ein erhöhter Querungsbedarf für Fußgänger besteht. Zeitglich ist die Kraftfahrzeugverkehrsstärke so hoch, dass der Einsatz einer Lichtzeichensignalanlage erforderlich wird. (…)”

Schließlich kommt die Polizei zu dem Fazit: “Die Straßenverkehrsbehörden würden den Vorschlag einer Vollsignalisierung für den Knoten Schöneberger Straße/ Liliencronstraße/ Kielkoppelstraße befürworten.

Wie geht es nun weiter? Für die Planung, den Bau und den Betrieb einer solchen Ampel ist der Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer zuständig. In einem nächsten Schritt wird nun er sich mit der Planung einer Ampel an dieser Kreuzung befassen. Sie würde die vorhandene, abgesetzte Fußgängerampel über die Kielkoppelstraße und den Fußgängerüberweg über die Liliencronstraße ersetzen.

Befürworterinnen und Befürworter versprechen sich von einer Vollsignalisierung, dass dies den Verkehr an dieser vielbefahrenen Kreuzung für den Busverkehr, den Autoverkehr (insbesondere vom und zum Kinderkrankenhaus) und auch den Radverkehr erleichtern würde. Außerdem würden sich durch eine Vollsignalisierung für Fußgängerinnen und Fußgänger, für die es bislang nur eine Fußgänger-Lichtsignalanlage etwas abseits des Knotenpunkts und in ungünstiger Lage zur Bushaltestelle „Kinderkrankenhaus Wilhelmstift“ gibt, kürzere und sicherere Wege ergeben. Die von der Polizei erhobenen Zahlen der hier querenden Fußgänger bestätigen die Notwendigkeit einer Vollsignalisierung dieser Kreuzung


Beschluss der Bezirksversammlung Wandsbek vom 15. Dezember 2022 (Drucksache 21-6237.1): https://sitzungsdienst-wandsbek.hamburg.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=1017894

Stellungnahme der Polizei / VD52 (zentrale Straßenverkehrsbehörde) vom 7. Februar 2023 (Drucksache 21-6537): https://sitzungsdienst-wandsbek.hamburg.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=1018154