Es klingt kryptisch und man vermutet auf den ersten Blick etwas ganz anderes: U 348 ist keine neue U-Boot-Klasse, sondern die Abkürzung für das Umlegungsverfahren 348, das auf Grundlage des bereits 1975 in Kraft getretenen Bebauungsplanes Rahlstedt 29 seit sechzehn Jahren von der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen betrieben wird. Ziel ist die Erschließung hinterer Grundstücksteile zwischen Am Hegen und Am Sooren durch Verlängerung des Sorenstiegs.
„Die zu erschließenden Baulandflächen sind für Einzel- und Doppelhäuser vorgesehen – in einem Bereich mit sehr starker Nachfrage und geringem Angebot. Der Bebauungsplan lässt hier noch den Bau von ca. 30 Wohneinheiten zu, wenn die sehr tiefen Grundstücke rückwärtig erschlossen werden“, sagt der Rahlstedter SPD-Bürgerschaftsabgeordnete Ole Thorben Buschhüter. Bevor allerdings die Stadt die Flächen für die Verlängerung des Sorenstiegs übernehmen kann, erfolgt im Rahmen des Umlegungsverfahrens eine Neuordnung der Grundstücke.
Doch so ein Umlegungsverfahren nach dem Baugesetzbuch kann ein kompliziertes und langwieriges Unterfangen sein. Mit den meisten Eigentümern war sich die Stadt über die Einleitung des Umlegungsverfahrens einig geworden, Widersprüche wurden bis auf einen Fall zurückgenommen. Die anschließende gerichtliche Entscheidung durch die Kammer für Baulandsachen des Landgerichts und die Berufung beim Hanseatischen Oberlandesgericht – Senat für Baulandsachen – sind Ende 2005 jedoch im Sinne Hamburgs entschieden worden, erfuhr Buschhüter durch eine Kleine Anfrage an den Senat.
Das war aber nur der Anfang. Vor sechs Jahren wurde daraufhin der Teilumlegungsplan U 348/I aufgestellt, mit dem die erforderlichen Erschließungsflächen in das Eigentum Hamburgs überführt werden sollten. Doch auch hiergegen legte eine der Beteiligten Widerspruch ein und beantragte eine gerichtliche Entscheidung bei der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts. Während das Landgericht im Sinne der Stadt entschieden hatte, hob der Senat für Baulandsachen im Berufungsverfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht den Teilumlegungsplan Ende November 2014 dann doch auf.
Das heißt nun: Zurück auf Los! Nach der Aufhebung des Teilumlegungsplans U 348/I sind nun erneut Verhandlungen mit den beteiligten Grundeigentümern erforderlich. Zudem arbeitet die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen derzeit an der Erstellung eines neuen Umlegungs-/Teilumlegungsplan. Soweit hierbei umfassend Einvernehmen erzielt werden kann, wäre nach derzeitiger Einschätzung ein Abschluss des Umlegungsverfahrens im Jahr 2020 möglich, so der Senat in seiner Antwort – zwanzig Jahre nach Start des Verfahrens und 45 Jahre nach Feststellung des Bebauungsplans. “Bis die ersten neuen Wohnungen gebaut werden können, wird wohl noch viel Zeit ins Land gehen – wenn es überhaupt jemals etwas wird”, befürchtet Buschhüter.
Die Umlegung ist im Prinzip ein gesetzlich geregeltes Grundstückstauschverfahren. Sie dient dazu, zweckmäßig gestaltete Grundstücke mit den dazugehörigen Straßen- und Grünflächen zu schaffen. In der Umlegung bleibt das private Eigentum grundsätzlich erhalten, Enteignungen werden vermieden. Mit der Umlegung können bebaubare Flächen bereitgestellt werden, die – gerade in Hamburg – für den Wohnungsbau und für das Gewerbe dringend gebraucht werden.
Materialien:
– Schriftliche Kleine Anfrage “Umlegungsverfahren U 348 (Am Hegen/Am Sooren)” und Antwort des Senats vom 15. März 2016, Drucksache 21/3594: https://www.buergerschaft-hh.de/ParlDok/dokument/51950/umlegungsverfahren-u-348-am-hegen-am-sooren-.pdf
– Schriftliche Kleine Anfrage “Umlegungsverfahren U 348 (Am Hegen/Am Sooren)” und Antwort des Senats vom 13. Januar 2012, Drucksache 20/2776: https://www.buergerschaft-hh.de/ParlDok/dokument/35239/umlegungsverfahren-u-348-am-hegen-am-sooren-.pdf
Hallo Herr Buschhüter,
erst jetzt habe ich Ihr Engagement in Bezug auf die zuletzt in 2016 eingebrachte kleine Anfrage zur Kenntnis nehmen können.
Als direkter Anwohner / betroffener Grundeigentümer Sorenstieg 18 bei einer Verlängerung des Sorenstieg´s stellt sich für mich die Frage, in wie weit danach (d.h. wohl so ggf. ab 2010) überhaupt auf Grundlage eines so alten Bebbaungsplanes eine Erschließung rechtlich überhaupt möglich wäre, da eine entsprechende Maßnahme erheblich in den sich in den letzten Jahrzehnten gebildeten Grünbereich der hinteren Grundstücke Am Sooren und Heegen eingreifen würde. Dies sind u.a. erheblich gebildeter Baumbestand, die damit verbundenen schützenswerten Tiere, wie seitens der Umweltbehörde bereits festgestellt mit schützenswertem Lebensraum für Fledermäuse!
M.E. müsste , nein ist es rechtlich Erforderlich aktuell den Beabuungsplan incl. nunmehr nachzuholender Umweltprüfung hierzu neu auf Grundlage der mit der Umlegung sich ergebenen Planung durchlaufen werden muss, um insbesondere die Umweltauswirkungen insgesamt ermitteln und im Rahmen der Planungen und/oder anderweitiger Ausgleichsmaßnehmen überhaupt adäquart ausgleichen zu können.
Sehe ich dies aus meiner beschränkten Kenntnis der planungsrechtlichen Voraussetzungen so richtig!?
Ich hoffe sie bleiben in diesem naturschutzrechtlichen Sinne mit am Ball.
Vielen dank bereits
Matthias Kock
Sehr geehrter Herr Kock,
der Bebauungsplan Rahlstedt 29 vom 7. Januar 1975 gilt unverändert. Ich gehe davon aus, dass er, ein erfolgreiches Umlegungsverfahren vorausgesetzt, hinsichtlich der Verlängerung der Stichstraße dann auch umgesetzt werden kann. Das Umlegungsverfahren sieht bereits eine Verminderung des im Bebauungsplan vorgesehenen Umfangs der Stichstraße von 12 m auf 7 m Breite und der Wendekehre von 22 m auf 20 m vor. Insoweit wird auch den Umweltauswirkungen der verlängerten Straße Rechnung getragen. Zu bedenken ist außerdem, dass der Umfang der Versiegelung größer sein dürfte, wenn jedes hintere Grundstück durch einen separaten “Pfeifenstiel” erschlossen würde. Aber das ganze Thema scheint sehr streitbefangen zu sein. Es bleibt abzuwarten, wie es hier weitergeht. Ich werde die weitere Entwicklung jedenfalls aufmerksam verfolgen.
Viele Grüße
Ole Thorben Buschhüter