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Am 18. September wurde die Meiendorfer Straße im Abschnitt Schierhornstieg bis Spitzbergenweg wieder dem Verkehr in beide Richtungen übergeben. Seitdem ist an der Einmündung Meiendorfer Straße/Spitzbergenweg ein kleiner Kreisverkehr in Betrieb. Mittlerweile erreichten mich mehrere Fragen, warum an den Zu- und Ausfahrten dieses Kreisverkehrs keine Zebrastreifen markiert wurden, so wie dies andernorts üblich ist.

Zunächst vorweg -Die Rechtslage ohne Zebrastreifen (offiziell: Fußgängerüberwege, kurz: FGÜ) in den Zu- und Ausfahrten:

  • Radfahrer sind sowohl gegenüber aus dem Kreisverkehr ausfahrenden (gemäß § 9 Abs. 3 StVO) wie auch gegenüber in den Kreisverkehr einfahrenden Fahrzeugen (aufgrund der Teilnahme des Radverkehrs an der Vorfahrt der Kreisfahrbahn) bevorrechtigt.
  • Fußgänger sind gegenüber aus dem Kreisverkehr ausfahrenden Fahrzeugen gemäß § 9 Abs. 3 StVO bevorrechtigt, gegenüber in den Kreisverkehr einfahrenden Fahrzeugen dagegen gemäß § 25 Abs. 3 StVO wartepflichtig.

Gleiche Bevorrechtigungen für Fußgänger und Radfahrer könnten jedoch erreicht werden, indem in den Zu- und Ausfahrten FGÜ markiert werden, wie dies vielerorts Praxis ist.

Wie ich kürzlich auf Nachfrage erfuhr, wurde im vorliegenden Fall die Markierung von FGÜ am Kreisverkehr Meiendorfer Straße/Spitzbergenweg von der Behörde für Inneres und Sport (Verkehrsdirektion der Polizei) abgelehnt, da die Voraussetzungen der Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) nicht vorlagen. Gemäß R-FGÜ komme die Anordnung eines FGÜ nur in Betracht, wenn der Fußgänger-Querverkehr größer 50 Fg/h ist. Diese Größenordnung sei hier nicht vorhanden.

Angesichts der doch etwas komplizierten Regelung ohne FGÜ heißt es dagegen in den „Planungshinweisen für Stadtstraßen in Hamburg Teil 5, Knotenpunkte, II Kreisverkehre“ (Abschnitt 7 Blatt 1, „PLAST 5 II“):

„Bei einstreifigen Kreisverkehrszu- und -ausfahrten sind FGÜ im Sinne einer einheitlichen und einfach begreifbaren Vorrangregelung generell in allen Knotenpunktarmen anzuordnen, wenn

  • die Voraussetzungen für einen FGÜ an mindestens einer Zu- oder Ausfahrt erfüllt sind oder
  • Radverkehr mit Radfahrerfurten über die Knotenpunktarme geführt wird.

Auf Fußgängerüberwege kann in Ausnahmefällen verzichtet werden, wenn die Verkehrsstärken in der Spitzenstunde weniger als 50 Fußgänger/h oder 200 Kfz/h betragen.“

Die PLAST 5 II adressieren damit das Problem der uneinheitlichen Vorrangregelungen für Fußgänger und Radfahrer, indem dort, wie ich finde sehr nachvollziehbar und pragmatisch, vorgegeben wird, dass es auf die Voraussetzungen der R-FGÜ gar nicht ankommen soll, wenn – wie im Falle der Meiendorfer Straße – Radverkehr mit Radfahrerfurten über die Knotenpunktarme geführt wird. Denn im Falle von Radfahrerfurten über die Knotenpunktarme treten die uneinheitlichen Vorrangregelungen für Fußgänger und Radfahrer ganz besonders nachteilig zu Tage.

Ich habe mich in der vergangenen Woche an die Innenbehörde gewandt und dafür geworben, ihre Entscheidung gegen FGÜ am Kreisverkehr Meiendorfer Straße/Spitzbergenweg noch einmal wohlwollend zu überdenken und hier im Sinne einer einheitlichen und einfach zu begreifenden Vorrangregelung die FGÜ am Kreisverkehr Meiendorfer Straße/Spitzbergenweg doch noch anzuordnen. Eine Antwort steht noch aus.

Weiterführende Informationen:

Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001): http://www.fussverkehr.de/fileadmin/pdf/RFGUE2001.pdf

Planungshinweise für Stadtstraßen in Hamburg, Teil 5 Knotenpunkte, II Kreisverkehre, Ausgabe 2008 (PLAST 5 II):
http://www.hamburg.de/contentblob/2507452/data/plast5-ii-kreisverkehre.pdf