Mastodon

Hamburg hat Mitte März im Meiendorfer Bargkoppelweg 60 als erstes Bundesland ein so genanntes Dublin-Zentrum in Betrieb genommen. Genutzt wird hierfür eine Halle des bereits seit 2016 bestehenden Ankunftszentrums. Im Dublin-Zentrum werden Personen untergebracht, deren Asylverfahren in einem anderen EU-Mitgliedsstaat geführt und deren Überstellung in enger Abstimmung mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vorbereitet wird. Ziel ist es, die Überstellungsverfahren mit Unterstützung des BAMF effizienter und schneller umzusetzen.

Schon jetzt ist Hamburg bei der Rücküberstellung so erfolgreich wie kein anderes Bundesland: Während im Bundesdurchschnitt die Erfolgsquote im letzten Jahr bei 13 Prozent lag, lag sie in Hamburg mit circa 31 Prozent mehr als doppelt so hoch.

Stand 20. März 2025 waren fünf volljährige, männliche Personen im Dublin-Zentrum untergebracht.

Hintergrund

Die Bundesregierung hat Maßnahmen zur Eindämmung irregulärer Sekundärmigration ergriffen, um die Verfahren und Überstellungen von Asylbewerbern, für die ein anderer EU-Mitgliedstaat zuständig ist, zu beschleunigen und ungerechtfertigten Bezug von Asylbewerberleistungen auszuschließen.

Mit dem am 31. Oktober 2024 in Kraft getretenen Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems ist der Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) weiter eingegrenzt worden. Bisher wurden Asylbewerberleistungen nur versagt, wenn ein anderer EU-Mitgliedstaat den Schutzstatus des Betroffenen anerkannt hat. Zukünftig gilt der Leistungsausschluss auch für die Dauer von im EU-Ausland laufenden Verfahren, wenn gemäß § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 AsylbLG

  • das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Asylantrag als unzulässig abgelehnt hat,
  • eine Abschiebung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 2. Alt. AsylG angeordnet und
  • festgestellt hat, dass die Ausreise in den Mitgliedsstaat rechtlich und tatsächlich möglich ist,

auch wenn die Entscheidung des BAMF noch nicht unanfechtbar ist.

Zudem erfolgt derzeit im Rahmen der Dublin-Taskforce, die nach dem Attentat von Solingen seitens des BMI ins Leben gerufen wurde, ein Austausch zwischen Bund und Ländern mit dem Ziel, das Dublin-Verfahren zu optimieren. Zu einer Verbesserung der Dublin-Überstellungen soll auch die Einrichtung von ein oder zwei sogenannten Dublin-Zentren pro Land führen. Vor dem Hintergrund der neuen Rechtslage und den Anforderungen aus der Dublin-Taskforce wird in Hamburg ein sogenanntes Dublin-Zentrum eingerichtet werden.

Im Dublin-Zentrum werden die Betroffenen untergebracht, deren Asylverfahren in einem anderen EU-Mitgliedsstaat geführt und deren Überstellung in enger Abstimmung mit dem BAMF vorbereitet wird. Sie erhalten im Dublin-Zentrum für die Zeit ihres Aufenthalts sogenannte Überbrückungsleistungen gemäß § 1 Absatz 4 Satz 2 AsylbLG in Form von Sachleistungen, wenn sie ihre Bedarfe bis zur Ausreise nicht aus eigenen Mitteln decken können. Durch die zentrale Unterbringung an einem Standort und die konsequente Anwendung des Rechts werden die Bedingungen für schnellere, effizientere und erfolgreichere Verfahren zur Rücküberstellung von Menschen in den für sie zuständigen EU-Staat geschaffen.

Das Dublin-Zentrum wird in der ersten Erprobungsphase übergangsweise in der Reservehalle des Ankunftszentrums am Bargkoppelweg 60 eingerichtet. Von den vorhandenen Standorten der Erstaufnahme ist dies derzeit der einzige, an dem eine relevante Kapazität frei verfügbar ist (300 Plätze). Betreiber des Dublin-Zentrums ist Fördern & Wohnen.

In einem ersten Schritt sollen nur solche Personengruppen dort untergebracht werden, bei denen ein hohes Maß an Rechtssicherheit besteht, dass der Leistungsentzug einer gerichtlichen Prüfung standhält. Sonder- und Härtefälle werden erst dann in einem Dublin-Zentrum untergebracht, wenn ein Standort mit ausreichender Kapazität vorhanden ist, um besonderen Unterbringungsbedarfen gerecht zu werden.

  • Betrieb

Das Dublin-Zentrum ist grundsätzlich wie die anderen Erstaufnahme-Einrichtungen gestaltet. Betreiber des Dublin Zentrums wird F&W sein. 

Auch zur Sicherung des sozialen Friedens in der Unterkunft wird ein Sozialmanagement vorgehalten werden. 

Wie üblich wird eine Wohnsitzauflage ausgesprochen. Besondere Überwachungsmaßnahmen erfolgen nicht.

  • Unterbringungsfälle und -dauer

Untergebracht werden Personen, denen die Leistungen nach § 1 Abs. 4 Satz 1 AsylbLG entzogen wurden.  

§ 1 Abs. 4 AsylbLG geht davon aus, dass vom Leistungsausschluss betroffene Personen angesichts der vom BAMF festgestellten rechtlichen und tatsächlichen Ausreisemöglichkeit Deutschland nach zwei Wochen verlassen haben.  Entsprechend ist eine kurze Unterbringungsdauer zu erwarten. Es soll keine dauerhafte Unterbringungssituation entstehen. 

  • Versorgung 

Die Versorgung wird anhand der gesetzlich vorgesehen Überbrückungsleistungen erfolgen. 

Die Leistungen werden als Sachleistungen erbracht.  (Nur) für die Körperpflege wird für den Zeitraum der zwei Wochen einmalig ein Geldbetrag in Höhe von 8,85 Euro gewährt. 

Die Gesundheitsversorgung wird über die betreuenden Krankenkassen und die Ausgabe von Gesundheitskarten erfolgen.