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Der Stellau-Grünzug soll langfristig in ganzer Länge durch einen begleitenden Wander- und Radweg für die Allgemeinheit zugänglich gemacht und so die Erlebbarkeit der Stellau ermöglicht werden. Bislang kann man nur zwischen der Einmündung der Stellau in die Wandse und Klettenstieg sowie zwischen Stellaustieg und Wiesenredder entlang der Stellau spazieren gehen und Rad fahren. Ein neuer Bebauungsplan soll die noch bestehende planerische Lücke im Bereich Amtsstraße/Eilersweg schließen.

Mit dem neuen Bebauungsplan Rahlstedt 132 sollen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, um den bereits vorhandenen Wanderweg verbreitern und bis zum Eilersweg fortsetzen zu können. Entsprechende Festsetzungen für eine öffentliche Grünfläche waren bereits Gegenstand des Bebauungsplans Rahlstedt 127, der jedoch u.a. in diesem Punkt vom Oberverwaltungsgericht für unwirksam erklärt wurde (Link zum Urteil vom 20. April 2017: http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bsharprod.psml?doc.id=MWRE170006337&st=ent&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint). Der neue Bebauungsplan soll daher die langfristige Verwirklichung des Stellau-Grünzugs entsprechend den Zielen des Flächennutzungsplans sowie des Landschaftsprogramms sichern.

Im Abschnitt zwischen Eilersweg und Stellaustieg wurden entsprechende Festsetzungen bereits im Bebauungsplan Rahlstedt 27 aus dem Jahre 1971 getroffen. Mehrere Grundstücke im Verlauf der Stellau gehören hier bereits der Stadt. Um den Stellau-Grünzug ohne Unterbrechungen als öffentliche Grünanlage für die Allgemeinheit nutzbar machen zu können, muss die Stadt aber erst noch auch die übrigen hierfür benötigten Grundstücksstreifen erwerben. Dies ist nur langfristig möglich. Mit dem Bebauungsplan erhält sie für die benötigten Grundstücke ein Vorkaufsrecht.

Der Planungsausschuss der Bezirksversammlung Wandsbek hat in seiner Sitzung am 27. Juni 2017 der Einleitung des Bebauungsplanverfahrens Rahlstedt 132 zugestimmt, in seiner Sitzung am 7. Mai 2019 hat er dem Erlass einer Veränderungssperre zugestimmt. Am Montag, 3. Juni soll der Bebauungsplan-Entwurf der Öffentlichkeit im Rahmen einer Öffentlichen Plandiskussion vorgestellt werden.

In der neuesten Beratungsvorlage (https://sitzungsdienst-wandsbek.hamburg.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=1010334) heißt es hierzu:

„(…) Um den Stellau-Grünzug entsprechend den Zielen des Flächennutzungsplans sowie des Landschaftsprogrammes weiterhin langfristig umsetzen zu können, soll der Bebauungsplan Rahlstedt 132 aufgestellt werden. Hiermit soll eine öffentliche Grünfläche mit einer durchgehenden Mindestbreite, u.a. zur Anlage eines gewässerbegleitenden Rad- und Wanderweges, festgesetzt werden. Zwischenzeitlich wurde eine Machbarkeitsstudie zur Umsetzung des geplanten Weges in der öffentlichen Grünfläche vergeben. Erste Ergebnisse werden in der Ausschusssitzung von der Verwaltung vorgestellt.

Im Weiteren sollen die auf den Grundstücken Amtsstraße 50 und 61 im Rahmen der Normenkontrolle des Bebauungsplanes Rahlstedt 127 für unwirksam erklärten Festsetzungen erneut im Sinne des bereits mit dem Bebauungsplan Rahlstedt 127 für weite Teile von Rahlstedt verfolgten Strukturerhalt festgesetzt werden.

Zum Schutz vor städtebaulichen Fehlentwicklungen durch eine gebietsuntypische Bebauung soll auch für diese Baugrundstücke insbesondere eine höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden sowie eine sich am Bestand orientierende überbaubare Grundfläche und Geschossigkeit der Gebäude als Höchstmaß festgesetzt werden. Dabei soll ein ausreichender Abstand von Bebauung zur Stellau eingehalten werden. Außerdem soll für das Grundstück Amtsstraße 61 in Ergänzung zum übrigen Baublock zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt ein Erhaltungsbereich nach § 172 des Baugesetzbuches festgesetzt werden.

Der Verwaltung liegen derzeit zwei den Planungszielen nicht entsprechende Bauanträge vor. Diese Anträge können auf Grundlage des am 16.04.2019 gefassten Aufstellungsbeschlusses zurückgestellt werden. Die Verwaltung schlägt vor, für das gesamt Plangebiet des Bebauungsplanverfahrens eine Veränderungssperre zu erlassen. (…)“