Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat die 2021 erfolgte Änderung des Bebauungsplans Rahlstedt 78/Volksdorf 25 aufgrund eines Fehlers für unwirksam erklärt. Dieser soll nun geheilt werden, das Bezirksamt Wandsbek wird hierfür ein ergänzendes Verfahren durchführen. Nach Abschluss des ergänzenden Verfahrens kann die Bebauungsplanänderung rückwirkend wieder in Kraft gesetzt werden.
Bis dies so weit ist, gilt einstweilen wieder der Bebauungsplan Rahlstedt 78/Volksdorf 25 in seiner ursprünglichen Fassung, dessen ungenügenden Festsetzung keinen ausreichenden Schutz der vorhandenen Einfamilienhausstruktur mehr gewährleisten. Das Bezirksamt hat deshalb eine Veränderungssperre erlassen.
Der Bebauungsplan Rahlstedt 78/Volksdorf 25 aus dem Jahre 1982, der für weite Teile des Ein- und Zweifamilienhausgebiets von Meiendorf die Bebauung regelt, wurde 2021 geändert, um die vorhandene Einfamilienhausstruktur mit ihrer prägenden, kleinteiligen Gebäudekubatur vor maßstabsprengenden, großformatigen Bebauungen zu schützen.
Weiterführende Links:
Bebauungsplan Rahlstedt 78/Volksdorf 25: http://daten-hamburg.de/infrastruktur_bauen_wohnen/bebauungsplaene/pdfs/bplan/Rahlstedt78-Volksdorf25.pdf
Begründung zum Bebauungsplan Rahlstedt 78/Volksdorf 25: http://daten-hamburg.de/infrastruktur_bauen_wohnen/bebauungsplaene/pdfs/bplan_begr/Rahlstedt78-Volksdorf25.pdf
Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Rahlstedt 78/Volksdorf 25 vom 28. April 2021 (HmbGVBl. Seite 309): https://www.luewu.de/docs/gvbl/docs/2439.pdf
Begründung zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Rahlstedt 78/Volksdorf 25 vom 28. April 2021: https://daten-hamburg.de/infrastruktur_bauen_wohnen/bebauungsplaene/pdfs/bplan_begr/Rahlstedt78-Volksdorf25(1Aend).pdf
Bekanntmachung einer Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts zu der Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Rahlstedt 78/Volksdorf 25 vom 11. September 2023 (HmbGVBl. Seite 300): https://www.luewu.de/docs/gvbl/docs/2605.pdf
Verordnung über die Veränderungssperre Rahlstedt 78/Volksdorf 25 vom 26. September 2023 (HmbGVBl. Seite 315): https://www.luewu.de/docs/gvbl/docs/2607.pdf
Die B-Plan-Änderung hat gegen die Vorgaben des überbezirklichen Entwicklungskonzeptes „Hamburger Maß“ verstoßen. danach soll im Umkreis von Schnellbahnhaltestellen eine Verdichtung der Wohnbebauung erfolgen. Dabei soll auch die Erschließung durch die Buslinien berücksichtigt werden.
Bei der Planänderung wurden die überbaubaren Flächen jedoch um 50 % reduziert, um die vorhandenen kleinen Gebäude zu schützen um ein gartenbezogenes Wohnen zu sichern. Das bedeutet, das eine Familie bis zu 1000 m2 Garten nutzen kann und viele Familien keinen Garten (mehr) haben (können). Hier wird previligiertes Wohnen ermöglicht und gesichert.
Das Oberverwaltungsgericht betont, dass das Hamburger Mass im öffentlichen Interesse eine hohe Verdichtung der Wohngebäude fordert.
Die B-Plan-Änderung steht im Widerspruch zu dem in den Leitlinien formulierten Ziel einer höheren Dichte im Umkreis von Schnellbahnstationen.
damit wird eine Gettobildung erreicht, denn mit Ausnahme, dass ein Grundstück ererbt wird, kann sich kein normaler Bürger so etwas leisten, am Wenigsten junge Famlieen, wie in der Drucksache von Ende 2018 behauptet.
In wessen Interesse ist die Planänderung? Nicht im interesse von „Normalbürgern“
Vielen Dank für den Kommentar. Bei der Bebauungsplan-Änderung geht es darum, der ursprünglichen städtebaulichen Intention des 1982 erlassenen Bebauungsplans wieder Geltung zu verschaffen und das vorhandene Einfamilienhausgebiet vor einer Überformung durch eine maßstabssprengende Bebauung zu schützen. Da es im Plangebiet mancherorts Probleme mit der Oberflächenentwässerung gibt, mit der Folge von Überschwemmungen bei stärkeren Niederschlagsereignissen, enthält die Bebauungsplan-Änderung auch eine Festsetzung zur Versickerung des Oberflächenwassers auf den Grundstücken, wovon wiederum auch der Wasserhaushalt des Volksdorfer Waldes profitieren soll. Bei einem größeren Versiegelungsgrad und weniger Durchgrünung könnte sich die angespannte Entwässerungssituation noch verschlechtern. Das soll vermieden werden. Auch wenn das nicht das ausgesprochene Motiv für die Bebauungsplan-Änderung ist, so hat sie im Ergebnis doch auch etwas von „exclusionary zoning“, das kann man nicht abstreiten.